Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?

Hauptbeendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist die arbeitgeber- bzw. arbeitnehmerseitige Kündigung.

Einer Kündigung bedarf es nicht soweit das Arbeitsverhältnis auf Zeit, das heißt befristet abgeschlossen worden ist. In diesem Falle läuft das Arbeitsverhältnis zu dem im Arbeitsvertrag benannten Zeitpunkt aus. Es ist allerdings zu beachten, dass im Falle der stillschweigenden Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht! Zudem sind Befristungen von Arbeitsverträgen nur in engen Grenzen möglich. Näheres regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sehr häufig sind Befristungen nicht wirksam vereinbart. Der Arbeitnehmer kann in derartigen Fällen eine sogenannte Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben und feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet besteht.

Auch bei einer endgültigen Stilllegung eines Betriebes bedarf es einer sogenannten betriebsbedingten Kündigung. Die Kündigung wird wirksam mit der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist. Geht diese Frist über den Stilllegungszeitpunkt hinaus kommt es zum Annahmeverzug des Dienstherrn, so dass der Lohnanspruch bis zum genannten Zeitpunkt weiterhin gegeben ist.

Letztlich können Arbeitsverträge unter bestimmten Bedingungen (Projektbezogenheit) geschlossen werden. Tritt diese ein, so endet auch das Arbeitsverhältnis. Zu beachten gilt es jedoch, dass Bedingungen nur dann zulässig sind, wenn sie im Interesse des Arbeitnehmers erfolgen oder deren Eintritt vom Willen desselben abhängt.

Das Arbeitsverhältnis kann auch durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien beendet werden (Aufhebungsvertrag). Hier gilt es für Arbeitnehmer zu beachten, dass häufig eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld von regelmäßig 12 Wochen droht. Ein Aufhebungsvertrag sollte daher niemals voreilig und ohne rechtliche Beratung abgeschlossen werden.

Ein weiterer, jedoch untergeordneter Beendigungstatbestand, ist der Tod des Arbeitnehmers. Stirbt hingegen der Arbeitgeber, so setzt sich das Arbeitsverhältnis in der Regel mit dessen Erben fort.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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