Begleitung bei Fahrten zum Arzt als Pflegezeit
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 02.02.2012 zum Aktenzeichen L 5 P 299/11 entschieden, dass pflegebedürftigen Menschen, die bei Arztbesuchen auf die Hilfe von Angehörigen angewiesen sind, die Fahrt zur Praxis als Pflegezeit anzurechnen ist, wenn der Versicherte Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Auto zur Praxis benötigt.
Ein tatsächlicher Betreuungsaufwand während der Fahrt muss hierfür nicht vorliegen, entschied das Landessozialgericht.
Die Klägerin bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von dem Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen. Auch wenn sie während der Fahrt zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, war diese Zeit als Pflegezeit zu berücksichtigen, bei der ihr Ehemann Fahrer des Transportfahrzeugs war.
Einer Aufteilung der Zeiten stehe entgegen, dass für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht. Damit ist in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht und für die das bereits höchstrichterlich entschieden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R), ein Pflegebedarf anzunehmen. Die beklagte Pflegekasse musste die Klägerin in die Pflegestufe I eingestufen.
Holger Meinhardt
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