Hautkrebs bei Dachdecker = Berufskrankheit

Das Sozialgericht Aachen hat zum Aktenzeichen S 6 U 63/10 am 16.03.2012 entschieden, dass die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut unter Umständen als Berufskrankheit anzuerkennen sind.

Im vorliegenden Fall wurde einem Dachdecker Recht gegeben, der während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.

Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte eine Anerkennung abgelehnt und argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit.

Die Aachener Richter sahen aber in dem konkreten Fall einen Ausnahmetatbestand. Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sog. Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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