Probleme mit dem Pflegevertrag?

Der Bundesgerichtshof hat am 09.06.2011 zum Aktenzeichen III ZR 203/10 entschieden, dass ein Pflegevertrag bei Pflegemängeln außerordentlich gekündigt werden kann.

Grundsätzlich kann gem. § 120 Absatz 2 SGB XI ein Pflegevertrag der häuslichen Pflege durch den Pflegebedürftigen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

Im genannten Fall, wollte sich eine schwer pflegebedürftige Frau nach ihrem Krankenhausaufenthalt von einem anderen Pflegedienst betreuen lassen, da es in der Vergangenheit ihrer Ansicht nach zu eben solchen Pflegemängeln gekommen war und kündigte fristlos. Der Pflegedienst akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und bestand auf der Einhaltung der 14 tägigen Kündigungsfrist entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gericht gab der Pflegebedürftigen Recht!

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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