Bildungspaket: JobCenter muss Kosten für Babyschwimmen erstatten
In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 12.09.2012, Az. S 55 AS 34011/11) das JobCenter zur Erstattung der verauslagten Kosten für einen Babyschwimmkurs verurteilt.
Lesen Sie hierzu auch einen aktuellen Beitrag im Tagesspiegel.
Hintergrund der Entscheidung ist das im Jahr 2011 in Kraft getretene sogenannte „Bildungs- und Teilhabepaket“. Hiernach haben bedürftige Kinder grundsätzlich einen Anspruch in Höhe von 10,00 EUR monatlich für beispielsweise Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikunterricht und ähnliches. (Nähere Informationen finden Sie hier: www.bildungspaket.bmas.de).
Die Besonderheiten des vorliegenden Falles sind, dass das Gericht in den Babyschwimmkurskosten einen Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 28 VII Nr. 1 SGB II sah. Das JobCenter hatte auch an dieser Stelle grundsätzlich nichts gegen die Übernahme der Kosten für einen Babyschwimmkurs einzuwenden. Es verweigerte die Übernahme vielmehr, weil keine Teilnahmebestätigung vorgelegt worden sei. Ebenso sollte nach Auffassung des JobCenters ein Ansparen der monatlichen 10,00 EUR um einmal auch eine größere Ausgabe tätigen zu können, nicht möglich sein.
In diesen beiden Punkten hat das Gericht dem JobCenter widersprochen. Zum einen wurde obwohl der Kurs über weniger als fünf volle Monate lief, ein Betrag von mehr als 5 x 10,00 EUR bewilligt. Der Kläger hatte die Leistungen zuvor rechtzeitig grundsätzlich beantragt und sich insoweit auf die Ansparfunktion berufen.
Weiterhin hatte die Klägerseite zuvor auch ausdrücklich angefragt, wie die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen seien, hierauf aber keine Antwort vom JobCenter erhalten. Die Klägerseite konnte sich hier den Babyschwimmkurs daher zunächst auf eigene Faust beschaffen und im Nachhinein die entstandenen Kosten vom JobCenter ersetzt verlangen. Üblich ist sonst zumeist das Gutscheinverfahren.
Die Entscheidung des Sozialgerichts trägt der Lebenswirklichkeit Rechnung. Angesichts der Beliebtheit der Babyschwimmkurse kann hier im Regelfall nicht unbedingt vorab zunächst die Kostenübernahmezusage abgewartet werden, da die Plätze sonst schon anderweitig vergeben wären. Es ist allerdings anzuraten möglichst frühzeitig und vor der Selbstzahlung einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.
Holger Meinhardt
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