Der Widerspruch im Sozialrecht
Gegen Bescheide einer Behörde ist im Sozialverwaltungsrecht der Widerspruch im Sozialrecht der richtige Rechtsbehelf. Ein Widerspruch muss nicht begründet werden, da die Behörde den Bescheid umfassen prüfen muss.
Es ist ratsam, den Widerspruch zu begründen, da Sie in den meisten Fällen eine Leistung von der Behörde erhalten wollen.
Frist
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ist grundsätzlich ein Monat. Falls Sie aus zeitlichen Gründen den Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat begründen können, dann legen Sie zuerst fristwahrend Widerspruch ein und begründen den Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt. Wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben, besteht eventuell noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Richtiger Adressat
Richtiger Adressat ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Am Ende des Bescheides ist eine Rechtsmittelbelehrung abgedruckt. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, welche Behörde der richtige Adressat ist.
Bearbeitungszeit
Die Behörde hat den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. Nach Ablauf dieser Frist kann vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage erhoben werden. Das Gericht verpflichtet die Behörde, innerhalb einer entsprechenden Frist über den Widerspruch zu entscheiden.
Nachweisbarer Zugang des Widerspruchs
Bitte kopieren Sie den Widerspruch und alle Unterlagen, die Sie dem Widerspruch beigefügt haben.
Des Weiteren ist anzuraten, dass Sie den Widerspruch vorab per Fax übermitteln oder per Einschreiben verschicken bzw. persönlich abgeben und sich den Eingang quittieren lassen. Dadurch können Sie grundsätzlich belegen, dass der Widerspruch der Behörde auch zugegangen ist.
Holger Meinhardt
Arbeitsrecht & Sozialrecht
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