Beschwerde bei Unzufriedenheit mit der Behörde oder einer dort arbeitenden Person!

Wenn Sie mit dem Verhalten eines Amtsträgers nicht einverstanden sind, weil sie oder er z.B. abfällige oder beleidigende Äußerungen über Sie getroffen hat, zu Unrecht untätig geblieben ist oder schlampig gearbeitet hat, steht Ihnen der Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde offen. Dies ist ein formloser Rechtsbehelf, welcher an die oder den Vorgesetzten der Person zu richten ist, über die Sie sich beschweren wollen. Beispielsweise ist die oberste Dienstaufsicht für Mitarbeiter des Jobcenters ist gem. § 44 d Abs. 4 SGB II der Geschäftsführer.

Die oder der Vorgesetzte muss dann das dienstliche Verhalten bzw. das dienstliche Benehmen überprüfen und gegebenenfalls einschreiten.

Mit der Fachaufsichtsbeschwerde können Sie sich gegen den sachlichen Inhalt von Entscheidungen und gegebenenfalls zweifelhafte Praktiken wenden. Dazu gehört z.B. wenn Bescheide wiederholt zwei Wochen zu spät ankommen, das heißt zwei Wochen zwischen dem Datum auf Ihrem Bescheid und dem Datum auf dem Briefumschlag liegen.

Das Instrument der Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde hat keinerlei rechtliche Wirkung. Es führt jedoch dazu, dass sich innerhalb der Behörde mit dem Problem auseinandergesetzt werden muss und der betroffene Mitarbeiter sich intern rechtfertigen muss. Man kann zudem zumindest darauf hoffen, dass durch diese Kontrolle Missstände beseitigt werden. Zu empfehlen ist, bei einer solchen Beschwerde als Abschlusssatz zu schreiben: „Setzen Sie mich bitte unaufgefordert über Ergebnisse der Beschwerde in Kenntnis.“

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
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