Unterhaltsanspruch Studenten mit Kindern
BGH: Unterhaltsanspruch von Studenten mit Kindern gestärkt
Wenn Studenten oder Auszubildende das Studium oder die Ausbildung erst später beginnen können, aufgrund eigener Kinder, haben sie ein Recht auf Ausbildungsunterhalt von den eigenen Eltern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet sein Urteil derart, dass in den ersten drei Lebensjahren eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten sei. Entsprechend entfällt der eigenen Anspruch auf Unterhalt für das Studium nicht, wenn sich wegen des genannten Sachverhalts der Beginn des Studiums oder der Ausbildung verzögert. (Az: XII ZR 127/09)
Der BGH führt dazu aus: „Dem erziehungsberechtigten Elternteil muss es in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein“. Auch wenn eine junge Mutter oder ein junger Vater anschließend selbst Unterhalt für die eigene Ausbildung braucht, müsse dies gelten.
Holger Meinhardt
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