Schülerschreibtisch für Hartz IV-Empfängerin

Schülerschreibtisch als Erstausstattung

Mit Urteil vom 15.02.2012 zum Aktenzeichen S 174 AS 28285/11 hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass das Jobcenter einer Schülerin, die Leistungen nach dem SGB II erhält, die angemessenen Kosten für einen Schreibtisch bewilligen muss, wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Gericht sah in der erstmaligen Anschaffung eines Schülerschreibtisches eine Erstausstattung für die Wohnung.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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