Arbeitsrecht / Zeitarbeit
Bis zu drei Jahre rückwirkend mehr Lohn für Zeitarbeitnehmer, hohe Kosten für Zeitarbeitsfirmen
Mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt. Das heißt, diese Organisation darf keine Tarifverträge abschließen. Von der CGZP bereits abgeschlossen Tarifverträge sind unwirksam.
Viele Arbeitsverträge von Zeitarbeitsfirmen haben auf den Tarifvertrag der CGZP Bezug genommen. Da dieser unwirksam ist, gilt das so genannte „equal pay“ und „equal treatment“ (also „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ und “ gleiche Arbeitsbedingungen für alle“). Zeitarbeitnehmer sind nämlich grundsätzlich zu den gleichen Löhnen und Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft zu beschäftigen. Hiervon darf nur durch einen (wirksamen) Tarifvertrag abgewichen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die Folgen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können etwaige Lohndifferenzen zwischen dem ihnen tatsächlich gezahlten Lohn und dem Lohn der Stammbelegschaft des Betriebes an den sie entliehen waren bzw. sind geltend machen. Regelmäßig dürften Arbeitnehmer Lohndifferenzen für rückwirkend für drei Jahre geltend machen können. Selbst bei einem Lohnunterschied von nur einem Euro je Stunde ergibt sich für einen Vollzeitbeschäftigten pro Jahr ein Betrag von ca. 2.000 EUR, in drei Jahren mithin 6.000 EUR. Vielfach dürfte der Betrag eher höher liegen.
Die Leiharbeiternehmer haben im Übrigen gegenüber dem Entleiher gemäß § AÜG einen Anspruch auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Lohnes der vergleichbaren Kollegen aus der Stammbelegschaft.
Wichtig für Arbeitnehmer:
Ansprüche aus 2008 müssen noch bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend gemacht werden, danach sind Sie verjährt.
Die Folgen für Arbeitgeber
Ohne Übertreibung kann man davon ausgehen, dass das Urteil für viele Zeitarbeitsunternehmen, die auf den Tarifvertrag der CGZP gesetzt haben existenzbedrohend sein dürfte.
Neben gegebenenfalls erheblichen Lohnnachzahlungen an Arbeitnehmer drohen vor allem Nachforderungen der Sozialversicherungen. Die Forderung der Sozialversicherungen hinsichtlich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die sich an dem gesetzlichen Mindestlohn orientieren und nicht an etwaigen niedrigeren tatsächlichen Zahlungen, besteht im Übrigen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seinen höheren Lohnanspruch geltend macht oder ob dieser nicht beispielsweise aufgrund von arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen ist. Hier gilt es Vorsorge für eine entsprechende Prüfung der Sozialversicherung zu treffen.
Zudem müssen nunmehr die Arbeitsverträge angepasst werden, um so insbesondere eine einheitliche kalkulierbare Bezahlung der Belegschaft herstellen zu können.
Holger Meinhardt
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