Wann ist der besondere Kündigungsschutz anwendbar?

Im Rahmen bestimmter Arbeitsverhältnisse hängt die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung von den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes ab.

Zum geschützten Personenkreis zählen hier Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monaten bestanden hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nur in Betrieben ab einer bestimmten Größe. Hierzu zählen nicht sogenannte Kleinbetriebe in welchen regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Kein Schutz besteht ferner für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 in Betrieben begonnen haben, in denen regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 in Ansatz zu bringen. Für Arbeitnehmer mit mehr als 30 Wochenstunden gilt der Faktor 1,0. Nicht berücksichtigungsfähig sind Auszubildende, sowie die für einen krankheitsbedingt ausfallenden Mitarbeiter Beschäftigte. Leiharbeitnehmer sind hingegen unter Umständen zu berücksichtigen.

Die diesbezügliche Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Er kann dieser allerdings bereits dadurch genüge tun, dass er solche ihm bekannten Anhaltspunkte vorträgt, die gegen dem Vorliegen eines Kleinbetriebs sprechen. In der Folge, muss sich der Arbeitgeber vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Verbleibende Zweifel gereichen indessen zum Nachteil des Arbeitnehmers.

Kündigungsschutz kann jedoch darüber hinaus auch ausnahmsweise bei Kleinbetrieben bestehen, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben sind also einer Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Sie sind vielmehr in einem gewissen Umfang von einer sitten- und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber geschützt. Im Ergebnis handelt es sich somit um ein Willkürverbot, das Kündigungen die aus sachfremden Motiven erfolgen als unwirksam einstuft.

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

Holger Meinhardt
Arbeitsrecht & Sozialrecht

Nehmen Sie Kontakt auf.
Janusz-Korczak-Straße 8,
4. OG, Fahrstuhl vorhanden
12627 Berlin
Tel. (030) 97 99 25 10
Fax (030) 97 99 25 15
info@meinhardt-online.com
www.meinhardt-online.com

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht – Unsere Mandanten unser Engagement

Rechtsanwaltskanzlei

Gewerbliche Mandanten

Wir engagieren uns für Sie im Arbeitsrecht u. a. bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen, Kündigungen, Arbeitnehmerdatenschutz, BEM. Mehr

Im Sozialrecht vertreten wir Sie u. a. in den Bereichen Betriebsprüfung, Statusfeststellungsverfahren, Eingliederungsmanagement, Fördermöglichkeiten. Mehr

Arbeitsrecht

Private Mandanten

Wir vertreten und beraten Mandanten im Arbeitsrecht u. a. zu Kündigung, Abfindung, Aufhebungsverträgen, Lohn, Urlaubsabgeltung, Datenschutz. Mehr

Im Sozialrecht sind wir spezialisiert auf Sozialversicherungsrecht. Wir vertreten Sie u. a. zu Fragen rund um Rente, Sperrzeit, Grad der Behinderung, Krankengeld, Pflegegeld oder Arbeitsunfällen. Mehr

Arbeitsrecht

Soziales Engagement

„Tue Gutes und rede darüber“
so lautet ein altbekanntes Motto.

Wir haben uns vorgenommen, einen festen Teil unseres Umsatzes für gemeinnützige Zwecke zu spenden. Auf dieser Seite wollen wir über unser Engagement berichten. Wir freuen uns, wenn wir damit andere ermutigen können, sich (noch mehr) für Projekte zu engagieren. Mehr

Arbeitsrecht
Wir vertreten Sie gerne.

Wir beraten Sie gerne zu Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag.

Offene Stellen
Rechtsanwalts­fach­angestellte (m/w/d)
Referendar (m/w/d)

Schreiben Sie uns

Bitte addieren Sie 1 und 5.