Was gilt es bei einer Kündigung zu beachten?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf für ihre Wirksamkeit zunächst der Schriftform. Dazu ist es erforderlich, dass der Kündigende eigenhändig mit vollem Namen unterschreibt. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (GmbH, AG) so haben der oder die Geschäftsführer bzw. der Vorstand zu unterzeichnen. In größeren Betrieben kann dies auch der Personalleiter sein. Auch diejenige, der den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ist berechtigt die Kündigung zu unterzeichnen.

Eine Begründung muss das Kündigungsschreiben grundsätzlich nicht enthalten.

Die Kündigungserklärung muss dem Gekündigten weiterhin zugehen, d.h. er muss hiervon nachweislich Kenntnis erhalten haben. Wird der Zugang bestritten, so obliegt es dem Kündigenden diesen zu beweisen. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich deshalb, die Übergabe der Kündigung gegen schriftliche Empfangsquittung, im Beisein von Zeugen zu veranlassen oder einen Boten einzuschalten. Der Einwurf in den Hausbriefkasten steht dabei einer Übergabe gleich. Wird die Kündigung per Einschreiben übermittelt, so gilt es zu beachten, dass dieses ggf. bei der Post gelagert werden muss, sofern der Empfänger nicht vom Postpersonal angetroffen wird. Der Einwurf der Benachrichtigung hierüber bedeutet indessen noch keinen Zugang der Kündigung. Ganz im Gegenteil – der Empfänger kann hier die volle Lagerfrist in Anspruch nehmen. Bei einer Kündigung per Einschreiben sollte diese daher “nur“ als Einwurf/Einschreiben erfolgen.

Mit dem Zugang der Kündigung beginnt für den Arbeitnehmer die Klagefrist zu laufen. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich nur drei Wochen Zeit vor dem Arbeitsgericht Klage einzureichen. Hier muss mithin sehr kurzfristig gehandelt werden. Bitte teilen Sie uns bei Terminvereinbarungen in Kündigungsangelegeheiten daher wenn möglich das Datum des Zugangs der Kündigung mit, damit wir dies bei der Terminvergabe berücksichtigen können.

In den meisten Fällen wird sich eine Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung lohnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und im Betrieb mindestens 10 Arbeitnehmer tätig sind oder Formalien oder Fristen nicht beachtet wurden. Näheres finden Sie in der Rubrik "Wann ist der besondere Kündigungsschutz anwendbar?"

Holger Meinhardt, Arbeitsrecht Berlin, Arbeitsrecht

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