ALG II erst nach Verwertung einer Münzsammlung
Das Bundessozialgericht hat am 23.05.2012 zum Aktenzeichen B 14 AS 100/11 R entschieden, dass ALG II erst gewährt werden muss, wenn eine vorhandene Münzsammlung verwertet wurde.
Der Kläger hatte bei Antragstellung angegeben, eine Münzsammlung zu besitzen. Der Grundsicherungsträger hat daraufhin ALG II nur darlehensweise gewährt, da er der Ansicht war, dass der Kläger wegen des Besitzes einer verwertbaren Münzsammlung nicht hilfebedürftig ist.
Das Bundessozialgericht ist dieser Ansicht gefolgt und hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger die Münzsammlung des Klägers zu Recht als verwertbares Vermögen eingestuft hat.
Der Argumentation des Klägers, dass eine Verwertung unwirtschaftlich wäre und eine besondere Härte darstelle, folgte das Gericht nicht.
Somit lautet unsere Empfehlung, solche Gegenstände vor Antragstellung zu verwerten.
Holger Meinhardt
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