Schlussformel im Arbeitszeugnis
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.02.2008 zum Aktenzeichen 4 Sa 1315/07 entschieden, dass die Schlussformel im Arbeitszeugnis dem voranstehenden Inhalt nicht widersprechen darf.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.02.2001 zum Aktenzeichen 9 AZR 44/00 entschieden, dass es für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung gibt, das Arbeitszeugnis mit einer Formulierung abzuschließen, worin er dem Arbeitnehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft Alles Gute wünscht.
Allerdings darf die Schlussformel, wenn der Arbeitgeber eine solche formuliert hat, nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen.
Im vorliegenden Fall enthielt das Zeugnis zwar eine überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung, aber nur den Schlusssatz „Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute.“ Damit fehlte die Danksagung für die Zusammenarbeit und es könnte der Eindruck entstehen, dass in der Vergangenheit doch nicht „alles gut“ war.
Zur weiteren Information:
Der Arbeitnehmer hat gemäß §109 Gewerbeordnung (GewO) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses.
Das Zeugnis muss sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (einfaches Arbeitszeugnis) und auf Verlangen des Arbeitnehmers auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis beziehen (qualifiziertes Arbeitszeugnis).
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht bei berechtigtem Interesse auch im bestehenden Arbeitsverhältnis ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen. Die s ist zum Beispiel bei Versetzung, Wechsel des Vorgesetzten, Fort- und Weiterbildung, Insolvenz, Bewerbungen, längerer Arbeitsunterbrechung (z.B. wegen Elternzeit, Wehrdienst, Rente auf Zeit), zur Vorlage bei Gerichten, Behörden, Kreditanträgen der Fall und auch ratsam.
Zeugniscodes:
Eingebürgert haben sich so genannte Zeugniscodes, etwa Folgende:
Er/sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben:
Zeugniscode | Bedeutung |
---|---|
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" erledigt | entspricht einer durchweg sehr guten Leistung (Note 1) |
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit" erledigt | entspricht einer guten Leistung (Note 2) |
„zu unserer vollen Zufriedenheit" erledigt | entspricht einer durchschnittlichen Leistung (Note 3) |
„zu unserer Zufriedenheit" erledigt | entspricht einer eher unterdurchschnittlichen aber noch ausreichenden Leistung (Note 4) |
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" | entspricht einer mangelhaften Leistung (Note 5) |
„mit großem Fleiß und Interesse" erledigt oder „bemühte sich, die übertragenen Aufgabe zu unserer Zufriedenheit zu erledigen" |
entspricht einer völlig ungenügenden Leistung (Note 6) |
Zeugnisberichtigungsanspruch:
Bei fehlerhafter Beurteilung hat der Arbeitnehmer einen Zeugnisberichtigungs-
anspruch. Grundsätzlich geht man von einer befriedigenden, durchschnittlichen Leistung aus. Vor Gericht müsste der Arbeitnehmer gegebenenfalls eine bessere Leistung nachweisen, der Arbeitgeber eine schlechtere. Es empfiehlt sich gerade bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten sogleich die Zeugnisfrage mit zu klären. Bewährt hat sich hier, zur Meidung weiteren unnötigen Streits zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nach entsprechendem Vorschlag des Arbeitnehmers erstellt. So kann sichergestellt werden, dass alle für den Arbeitnehmer wichtigen Punkte ohne großes Hin und Her sogleich Eingang in das Zeugnis finden.
Regelmäßig sind nämlich für den Arbeitnehmer für zukünftige Bewerbungen die Aufführung gewisser durchgeführter Tätigkeiten wichtig. Dem Arbeitgeber sind diese wiederum bei der Zeugniserstellung gegebenenfalls nicht vollumfänglich präsent. Zu beachten ist natürlich auch hier der Grundsatz der Wahrheitspflicht.
Holger Meinhardt
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