Wann ist eine Abmahnung erforderlich und was ist zu beachten?
Soweit ein Arbeitnehmer aufgrund mangelnder Leistung oder sonstigem verhaltensbedingt gekündigt werden soll, so ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Von einer solchen kann deshalb nur in besonderen Fällen wegen schweren Verstößen (beispielsweise im Vertrauensbereich) abgesehen werden.
Die Abmahnung ist nicht fristgebunden. Aus Gründen der Glaubwürdigkeit ist diese gleichwohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Fehlverhalten auszusprechen. Eine Beteiligung des Betriebsrats ist hierzu nicht erforderlich. Nichtsdestoweniger sollte der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung angehört werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu angehalten, den konkreten Vorwurf derartig zu nennen, dass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird sich diesbezüglich zu äußern bzw. sein Verhalten zu ändern.
In der Praxis können sich häufig Beweisschwierigkeiten ergeben. Deshalb empfiehlt sich bei Abmahnungen stets die Schriftform sowie der Nachweis des Zugangs beim Arbeitnehmer. Die Abmahnung ist zur Personalakte zu nehmen. Nach ca. 2 Jahren ist die Abmahnung verbraucht und nicht mehr geeignet eine Kündigung zu legitimieren. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte.

Holger Meinhardt
Arbeitsrecht & Sozialrecht
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